und die Behandlung der Nachblutung erfolgten nach Erlass des Einspracheentscheids und somit ausserhalb des sachverhaltlich relevanten Zeitraums. Die Beschwerdegegnerin hat darüber in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 nicht entschieden, weshalb es diesbezüglich auch an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG fehlt. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.