Was die vom Beschwerdeführer neu beantragte Übernahme der Kosten der Extraktion vom 12. Juli 2024 inkl. der Kosten für die Behandlungen vom 13. und 20. Juli 2024 betreffend der Nachblutung sowie der Kosten eines geeigneten Zahnersatzes bezüglich des Zahns 26 durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids (hier: 29. Mai 2024) verwirklicht hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2020 vom 3. August 2020 E. 4.1. mit Hinweisen). Die Extraktion des Zahns 26