1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde die Kostenübernahme der Amalgamsanierung der Zähne 36, 44, 46 und 47 sowie einer Wurzelbehandlung von Zahn 26 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte er mit, dass der Zahn 26 am 12. Juli 2024 extrahiert worden sei. Eine Wurzelbehandlung des Zahns 26 ist infolge der Extraktion dieses Zahns somit nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers gegenstandslos und daher von der Kontrolle abzuschreiben.