2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Übernahme der Kosten für die geplante zahnärztliche Behandlung durch die Beschwerdegegnerin. 2.2. Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilte der Beschwerdeführer die am 12. Juli 2024 erfolgte Extraktion des Zahns 26 mit und beantragte die Übernahme der Kosten für die Extraktion inkl. der Behandlung der Nachblutung vom 13. und 20. Juli 2024 im Betrag von Fr. 262.65 sowie für einen Zahnersatz durch die Beschwerdegegnerin.