Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache ab. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers und nach Einholung medizinischer Berichte sowie Rücksprache mit dem Vertrauensärztlichen Dienst (VAD) erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2023 eine Verfügung, mit der sie die Kostengutsprache ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 ab.