7.3. Die Ausführungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ sind nachvollziehbar, weshalb sich weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens (Beschwerde S. 2), in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____, wonach unverändert von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der Verfügung vom 21. August 2020 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, kann abgestellt werden. Es liegt somit kein Revisionsgrund i.S.v.