__ angegebenen Anforderungsprofils nicht möglich wäre. Es ist daher nicht von einer Verschlechterung, sondern lediglich von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts auszugehen, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).