Auf die durch Dr. med. D._____ und die Rehaklinik E._____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann deshalb nicht abgestellt werden, zumal die Berichte nicht ausführten, inwiefern eine Verschlechterung der Schmerzsituation eingetreten ist. So hatte Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer bereits seit dem 21. Mai 2007 wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. etwa VB 44, 147 S. 6, 165 S. 2). Zudem wurde nicht ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausführung einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 100 % im Rahmen des von Prof. Dr. med. B._____ angegebenen Anforderungsprofils nicht möglich wäre.