Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Zwar wird auch in der beruflichen Grundabklärung der Rehaklinik E._____ vom 21. März 2023 festgehalten, dass ein Arbeitspensum von 50 % aufgrund der vielen Pausen, die der Beschwerdeführer benötige, nicht realistisch sei, doch beruhten diese Einschränkungen auf vom Beschwerdeführer berichteten, subjektiv wahrgenommenen Schmerzen (VB 270 15 f.).