Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Dabei ist es in der Invalidenversicherung irrelevant, ob die Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer Krankheit, einem Unfall oder einem Geburtsgebrechen wurzelt (Art. 4 IVG).