und dementsprechend das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5. 1 mit Hinweisen). Dem Sprechstundenbericht sind jedoch keine Funktionseinschränkungen mit Angabe der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer selbst als in einer (auch) angepassten Tätigkeit nicht mehr (voll) arbeitsfähig einschätzt, ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeangaben der versicherten Person allein für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2).