_, Abteilung Rheumatologie, vom 11. Mai 2023 gegenüber dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. August 2020 neue Diagnosen auf (VB 298 S. 3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist allerdings nicht die Diagnosestellung massgeblich, sondern der Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung -8-