Bezüglich der Handgelenke liege kein schwerwiegender posttraumatischer Zustand vor, der grundsätzlich keine Belastung mehr ertrage (VB 298 S. 4). Folglich liege mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Zwar listet Prof. Dr. med. B._____ gestützt auf den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C._____, Abteilung Rheumatologie, vom 11. Mai 2023 gegenüber dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. August 2020 neue Diagnosen auf (VB 298 S. 3).