Bereits im Zeitpunkt der letzten Überprüfung des Falles durch den RAD am 13. Juni 2022 hätten keine Befunde objektiviert werden können, die als pathophysiologische Grundlage des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzgeschehens hätten angesehen werden können (VB 298 S. 3). Die im Laufe der Jahre vorgenommenen apparativen Untersuchungen hätten – mit Ausnahme des Handgelenks – keine pathologischen Befunde aufdecken können, die klinisch so bedeutsam wären, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit in höherem Ausmass rechtfertigten. Bezüglich der Handgelenke liege kein schwerwiegender posttraumatischer Zustand vor, der grundsätzlich keine Belastung mehr ertrage (VB 298 S. 4).