Es sei weiterhin von einer nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen. Das ausschliessliche Gehen wie auch Sitzen sei nicht angebracht und es seien wechselnde Arbeitspositionen zu bevorzugen. Es könne von einem vermehrten Pausenbedarf von einer Stunde pro Arbeitsschicht ausgegangen werden (VB 320 S. 3 f.).