4.2. Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail seines Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Dezember 2023 ein (VB 306). Darin führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung leide. Er sei der Meinung, dass mindestens eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % bestehe. Dabei verwies Dr. med. D._____ auf den Bericht der beruflichen Grundabklärung der -6-