Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Generell kämen nur leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten infrage. Arbeiten, die in unphysiologischer, vorgeneigter Haltung der Wirbelsäule praktiziert werden müssten, seien nicht mehr zumutbar. Der manuelle Krafteinsatz sei reduziert, gleichwohl seien auch manuelle Tätigkeiten möglich, jedoch unter Vermeidung von Tätigkeiten, die in Kälte oder Hitze praktiziert würden (VB 298 S. 4).