1. 1.1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. Januar 2004 wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 18. März 2004 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren ab. Am 15. September 2004 erfolgte eine Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2005 nicht eintrat. Mit Urteil VBE.2005.672 vom 27. Juni 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 erhobene Beschwerde ab.