wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 5.3. Die mit angefochtenem Einspracheentscheid verhängte Sanktion von drei Einstelltagen stellt die Minimaldauer für den entsprechenden Tatbestand gemäss dem Einstellraster des seco dar (vgl. E. 5.2.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen von diesem Einstellraster werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb es bei der Einstelldauer von drei Tagen sein Bewenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).