Selbst wenn von der Beschwerdeführerin angesichts des gesuchten Pensums von 60 % (vgl. VB 140) proportional weniger Stellenbemühungen verlangt würden, erwiesen sich die getätigten vier aber dennoch (bereits aus quantitativen Gründen) als ungenügend. Damit ist der Beschwerdegegner zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).