Inwiefern darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen sollte (vgl. Beschwerde S. 1 f.), ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dass in einem Teilzeitpensum eine geringere Anzahl an Stellenbemühungen verlangt würde (Beschwerde S. 2 in fine), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin angesichts des gesuchten Pensums von 60 % (vgl. VB 140) proportional weniger Stellenbemühungen verlangt würden, erwiesen sich die getätigten vier aber dennoch (bereits aus quantitativen Gründen) als ungenügend.