4.2. Diese vier Stellenbemühungen erweisen sich angesichts der rechtsprechungsgemäss geforderten zehn bis zwölf Bemühungen pro Kontrollperiode als quantitativ ungenügend (vgl. E. 3.2.). Wie bereits dargelegt, erweist es sich dabei als unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Stellensuche vor Anspruchstellung bewusst war oder nicht (E. 3.3.). Inwiefern darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen sollte (vgl. Beschwerde S. 1 f.), ist nicht ansatzweise ersichtlich.