26 Abs. 1 AVIV). Bei der Betrachtung des von der versicherten Person zu leistenden Aufwands ist jedoch Schematismus zu vermeiden, vielmehr ist bei der Beurteilung der Qualität der Stellenbemühungen den persönlichen Umständen und Möglichkeiten der versicherten Personen wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für die versicherten Personen in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; vgl. zum Ganzen: BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 26 zu Art. 17 AVIG mit Hinweisen).