Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b S. 217). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt unter anderem voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (KUPFER BUCHER, a,a.O., S. 221 mit Hinweis). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Die versicherte Person muss ihre Arbeitssuche in der Regel nach den üblichen Bewerbungsmethoden ausrichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV).