2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, ihr sei mit Schreiben vom 12. März 2024 eine Frist zur Stellungnahme zum Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bis zum 26. März 2024 gewährt worden (vgl. VB 125), das RAV habe jedoch bereits am 14. März 2024 die Verfügung (vgl. VB 123) erlassen (Beschwerde S. 3).