Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen weitere Sanktionen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für Folgemonate (vgl. VB 57; 68) oder Nichtteilnahme an Kursen (VB 82; vgl. etwa Beschwerde S. 3 in fine), da diese ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes liegen (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der guten Ordnung halber ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht freisteht zu entscheiden, welche Kurse sie besucht oder nicht (Beschwerde S. 2, Beschwerdebeilagen 7 f.; VB 29 f.).