2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: