1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 1. März 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. März 2024 stellte das RAV die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während drei Tagen ab dem 1. März 2024 in deren Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 ab.