Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.376 / nb / bs Art. 10 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2024 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum B._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 1. März 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Ver- fügung vom 14. März 2024 stellte das RAV die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während drei Ta- gen ab dem 1. März 2024 in deren Anspruchsberechtigung ein. Die dage- gen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 11. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 28. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinnge- mäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Septem- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50 ff.) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor An- spruchstellung während drei Tagen ab dem 1. März 2024 in deren An- spruchsberechtigung eingestellt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen weitere Sanktionen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für Folgemonate (vgl. VB 57; 68) oder Nichtteilnahme an Kursen (VB 82; vgl. etwa Be- schwerde S. 3 in fine), da diese ausserhalb des vorliegenden Streitgegen- standes liegen (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der guten Ord- nung halber ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht freisteht zu entscheiden, welche Kurse sie besucht oder nicht (Be- schwerde S. 2, Beschwerdebeilagen 7 f.; VB 29 f.). Im Übrigen mutet es geradezu zynisch an, wenn die Beschwerdeführerin sich in etlichen Einga- ben darüber echauffiert, dass fehlende Sprach- und PC-Kenntnisse nicht berücksichtigt worden seien, sich aber gleichzeitig ebenjenen Kursen zu verweigern versucht(e), die sich dieser Problematik annehmen sollten (vgl. etwa VB 86 f.). -3- 2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, ihr sei mit Schreiben vom 12. März 2024 eine Frist zur Stellungnahme zum Vorwurf der ungenügen- den Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bis zum 26. März 2024 ge- währt worden (vgl. VB 125), das RAV habe jedoch bereits am 14. März 2024 die Verfügung (vgl. VB 123) erlassen (Beschwerde S. 3). Dies trifft zu, wird vom Beschwerdegegner auch anerkannt und als "stö- rend" bezeichnet (VB 51; vgl. auch VB 106). Indes besteht vor dem Erlass von Verfügungen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann, ohne- hin keine Verpflichtung zur vorherigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG), weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Versäumnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3. 3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versi- cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen). 3.2. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbe- werbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). -4- Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b S. 217). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt unter anderem voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kon- takt zustande kommt (KUPFER BUCHER, a,a.O., S. 221 mit Hinweis). Quali- tativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermitt- lungsbüro (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Die versicherte Person muss ihre Arbeitssuche in der Regel nach den üblichen Bewer- bungsmethoden ausrichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Bei der Betrachtung des von der versicherten Person zu leistenden Aufwands ist jedoch Sche- matismus zu vermeiden, vielmehr ist bei der Beurteilung der Qualität der Stellenbemühungen den persönlichen Umständen und Möglichkeiten der versicherten Personen wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für die versicherten Personen in Betracht fallenden Arbeits- marktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; vgl. zum Ganzen: BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 26 zu Art. 17 AVIG mit Hinweisen). 3.3. Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per- son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom- men ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementspre- chend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh- rend der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich ins- besondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver- pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ers- ten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche wäh- rend der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen ha- ben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 4. 4.1. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Hilfsköchin im Pensum von 55 % am 30. Januar 2024 durch die Arbeitge- berin C._____ GmbH per 29. Februar 2024 gekündigt (VB 146). In der mit- hin relevanten Periode vor Anspruchsbeginn vom 31. Januar bis -5- 29. Februar 2024 tätigte die Beschwerdeführerin vier Stellenbewerbungen, wobei es sich um Spontanbewerbungen als Küchenhilfe in vier Restaurants handeln dürfte, da bei keinem potentiellen Arbeitgeber eine entsprechende freie Stelle zu besetzen war (VB 126). 4.2. Diese vier Stellenbemühungen erweisen sich angesichts der rechtspre- chungsgemäss geforderten zehn bis zwölf Bemühungen pro Kontrollperi- ode als quantitativ ungenügend (vgl. E. 3.2.). Wie bereits dargelegt, erweist es sich dabei als unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Stellensuche vor Anspruchstellung bewusst war oder nicht (E. 3.3.). In- wiefern darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen sollte (vgl. Beschwerde S. 1 f.), ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dass in einem Teilzeitpensum eine geringere Anzahl an Stellenbemühungen verlangt würde (Beschwerde S. 2 in fine), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin angesichts des gesuchten Pensums von 60 % (vgl. VB 140) proportional weniger Stellenbemühungen verlangt würden, erwiesen sich die getätigten vier aber dennoch (bereits aus quantitativen Gründen) als ungenügend. Damit ist der Beschwerdegegner zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegan- gen. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2. 5.2.1. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE des seco (Stand: 1. Januar 2024) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmona- tigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE, Ziff. 1.1.A.1). 5.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- -6- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 5.3. Die mit angefochtenem Einspracheentscheid verhängte Sanktion von drei Einstelltagen stellt die Minimaldauer für den entsprechenden Tatbestand gemäss dem Einstellraster des seco dar (vgl. E. 5.2.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen von diesem Einstellraster werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb es bei der Einstelldauer von drei Ta- gen sein Bewenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia