Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, anlässlich der Begutachtung Tischtennis zumindest als Hobby angegeben zu haben. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._____ diesen Umstand im Hinblick auf die Frage, ob die fraglichen Verletzungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, diskutierte.