Zudem legte er in seinem Gutachten dar, auch ungeachtet der Risikofaktoren Sport und Beruf sei das Auftreten von Rotatorenmanschettenschäden und Pathologien der langen Bizepssehne im Alter von 42 Jahren statistisch gesehen durchaus möglich (VB 278 S. 52). Insbesondere führte er aber aus, wäre am 27. Juli 2017 tatsächlich eine Krafteinwirkung im Bereich beider Schultern aufgetreten, welche zu strukturellen Alterationen geführt hätte, so hätte dies im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 11. Oktober 2017 sowie der linken Schulter vom 25. Oktober 2017 zu mindestens residuellen und nachweisbaren Schädigungen führen müssen, was beim Beschwerdeführer nicht habe belegt