Er habe Tischtennis lediglich beiläufig als Hobby angegeben. Diese Diskrepanz zwischen den Annahmen des Gutachters und der tatsächlich vom Beschwerdeführer während der Begutachtung gemachten Angaben würden den Anschein der Befangenheit begründen, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 6 ff.).