5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Gutachter habe seine Beurteilung, wonach die in Frage stehenden Schulterpathologien degenerativ bedingt seien, hauptsächlich damit begründet, der Beschwerdeführer habe früher häufig und regelmässig Tischtennis gespielt bzw. er sei ein passionierter Tischtennisspieler gewesen, was ein relevanter Risikofaktor für Schulterverletzungen sei. Diese Angaben habe der Beschwerdeführer in dieser Form jedoch nicht gemacht. Er habe Tischtennis lediglich beiläufig als Hobby angegeben.