"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit den Verletzungen an der rechten und linken Schulter geschuldeten, gesetzlichen Leistungen gemäss UVG ab 27. Juli 2017 und über den 31. Mai 2019 hinaus zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden, versicherungsexternen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."