Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ab. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2020.16 vom 26. Juni 2020 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil 8C_507/2020 vom 15. Dezember 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts sowie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2019 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung zurück.