Die Inanspruchnahme des Rotkreuz-Fahrdienstes in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie ist damit wirtschaftlicher. Die entstehenden Kosten sind zudem verhältnismässig (vgl. E. 2 hiervor). Sie sind entsprechend vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat es bis anhin unterlassen, abzuklären, ob nicht näher gelegene, ebenso geeignete Hippotherapie-Möglichkeiten bestehen (vgl. E. 2 hiervor). Dies hat sie in Zusammenhang mit künftig entstehenden entsprechenden Reisekosten allenfalls zu prüfen.