5.3. Damit ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für den Transport des Beschwerdeführers zur Hippotherapie ausgewiesen. Dass das Heim B._____, wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, Ziff. 6), keinen eigenen Fahrdienst anbietet, trifft in dieser Absolutheit nicht zu (s. beiliegende Mail des Heims B._____ vom 31. Januar 2025). Allerdings stellt dieser mit Fr. 1.50 pro Kilometer (ebd.) im Vergleich mit dem Rotkreuz-Fahrdienst (Fr. 1.00 pro Kilometer; vgl. VB 691 S. 3 f.) eine teurere Option dar. Die Inanspruchnahme des Rotkreuz-Fahrdienstes in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie ist damit wirtschaftlicher.