5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Eltern und sein Bruder ihn zur Hippotherapie nach Q._____ fahren würden, wenn es ihnen möglich sei. Da sie berufstätig seien, könnten sie diese Unterstützung nur an arbeitsfreien Tagen, namentlich in den Ferien, leisten (Beschwerde, Ziff. 6; VB 698 S. 5). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) sind unzutreffend. So handelt es sich bei der Berufstätigkeit der Angehörigen nicht um eine IV-fremde und vorliegend nicht massgebliche Tatsache.