Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der Verfügung vom 27. Mai 2024 widerspricht, wenn sie zwar einerseits erkennt, dass vorliegend keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die die Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch den Beschwerdeführer unmöglich machen, sich gleichzeitig aber bereiterklärt, die Fahrt mit dem Privatauto mit 45 Rappen pro Kilometer zu entschädigen (vgl. zu beidem E. 3.1. hiervor). -6-