Eine solche liegt aber im Zeitpunkt der geltend gemachten Reisekosten zwischen September und Dezember 2023 (VB 691 S. 3 f.) noch nicht vor. Unabhängig von der hypothetischen Möglichkeit, die selbstständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erlernen, ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst bei bester Gesundheit mit dem öffentlichen Verkehr pro Weg rund eine Stunde bzw. pro Therapiebesuch rund zwei Stunden länger unterwegs wäre als mit einem privaten Fahrzeug.