der Anerkennung der alltäglichen Lebensverrichtung der "Fortbewegung", (vgl. E. 3.1. hiervor), ist (nebst den Vorbringen des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde, Ziff. 11) schon deshalb nicht relevant, da die Hilflosenentschädigung als Pauschalentschädigung für behinderungsbedingte notwendige Dritthilfe im Alltag (vgl. Art. 42 ff. IVG und 35 ff. IVV) eine gänzlich andere Anspruchsgrundlage darstellt, als die hier in Frage stehenden einzelfallbezogenen Reisekosten in Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen.