3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er könne mit Hilfe eines Rollators und Unterschenkelorthesen zwar Wege innerhalb seiner Arbeits- und Wohngemeinschaft allein bewältigen, sei aufgrund seiner Mehrfachbeeinträchtigung jedoch nicht in der Lage, längere Distanzen zurückzulegen oder allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen (Beschwerde, Ziff. 5.). Die länger dauernde Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.) sei zudem mit häufigem Umsteigen mit zu kurzen Umsteigzeiten und Fussmärschen verbunden (Beschwerde, Ziff.