Die Kosten für die Fahrten zur Hippotherapie könnten somit wie üblich mit 45 Rappen pro Kilometer vergütet werden. Dass die Therapiestelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei (vgl. VB 698 S. 5), stehe nicht in Zusammenhang mit der Invalidität und liege ausserhalb des Einflussbereichs der IV. Hinzu käme, dass sie den Bereich "Fortbewegung" bei der Hilflosenentschädigung anerkannt habe und die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen somit bereits finanziell entschädigt werde (VB 705 S. 1).