3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 damit, dass es sich beim Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, diesen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nicht zur Therapie fahren zu können (vgl. VB 698 S. 5), um einen invaliditätsfremden Faktor handle. Zudem sei es zumutbar, die Therapiesitzungen so zu legen, dass eine Begleitung durch einen Angehörigen möglich sei. Vorliegend seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel invaliditätsbedingt nicht möglich sei.