Vergütet werden in der Regel die den Preisen des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Kosten, es sei denn, es bestehe eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines anderen Transportmittels (Art. 90 Abs. 2 IVV). Die Kosten des Transports mit einem privaten Motorfahrzeug sind zu übernehmen, wenn die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die zusätzlichen Kosten sowie die Gesamtkosten verhältnismässig sind. Eine Unzumutbarkeit kann auch durch einen unverhältnismässig grossen Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Transportmittel zufolge schlechter Verkehrsverbindungen begründet sein.