2. Nach Art. 51 IVG übernimmt die IV-Stelle die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (wie etwa medizinische Massnahmen, vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) notwendigen Reisekosten im Inland sowie ausnahmsweise im Ausland. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 IVV). Vergütet werden in der Regel die den Preisen des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Kosten, es sei denn, es bestehe eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines anderen Transportmittels (Art. 90 Abs. 2 IVV).