1. Die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin für die seit 2013 vom Beschwerdeführer durchgehend besuchte Hippotherapie in Q._____ ist vorliegend unbestritten (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 613 sowie zuvor 303 i.V.m. 310; 380; 438; 475; 563). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 705) die Übernahme der Reisekosten bezüglich des Rotkreuz-Fahrdienstes in Zusammenhang mit der besagten Therapie zu Recht verweigert hat.