1.2. Am 4. Januar 2024 informierte die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Transporte in die Hippotherapie seit August 2023 jeweils durch den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes in R._____ (nachfolgend: Rotkreuz-Fahrdienst) ausgeführt würden. Die Übernahme der entsprechenden Kosten lehnte die Beschwerdegegnerin in der Folge ab. Auf Nachfrage der Mutter des Beschwerdeführers prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch nochmals, hielt jedoch auch nach Rückfragen an die Mutter und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.