1. 1.1. Der im September 2005 geborene Beschwerdeführer leidet an den Geburtsgebrechen Ziffer 386 (Hydrocephalus congenitus), 381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 387 (angeborene Epilepsie) der im Zeitpunkt der jeweiligen Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin rechtskräftigen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Gestützt darauf beantragten seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin wiederholt Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Massnahmen für die erwähnten Geburtsgebrechen zu.