7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von 38 % der richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzten Parteikosten, Fr. 950.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zurückzubezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.